AGB

1. Geltung

1.1. Soweit keine besonderen Vereinbarungen oder Bedingungen schriftlich mit uns vereinbart wurden, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für jedes (auch zukünftige) Geschäft zwischen uns und dem Vertragspartner, welcher sich ausdrücklich mit der Geltung dieser AGB einverstanden erklärt. Die Geltung eigener Einkaufs- oder sonstiger Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausgeschlossen. Alle mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und deren Änderungen bedürfen der Schriftform.

1.2. Es gelten grundsätzlich sämtliche auf das konkrete Auftragsverhältnis anzuwenden einschlägigen ÖNORMEN, DIN-Normen und EN-Normen sowie SIA in der zuletzt gültigen und verlautbarten Fassung. Insbesondere gelten:

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Alle Anbote unsererseits sind unverbindlich und freibleibend. Die Stellung eines Anbotes verpflichtet uns nicht zur Annahme eines Auftrags.

2.2. Jeder verbindliche Vertragsabschluss (z. B. Annahme eines Auftrages, Bestellung einer Lieferung oder Leistung) bedarf der schriftlichen firmenmäßigen Fertigung durch uns. Die – auch teilweise – Weitergabe eines von uns erteilten Auftrags bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

2.3. Sofern nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird, gelten diese AGB auch in allfällige Rahmenverträge als vollinhaltlich miteinbezogen.

3. Preise

3.1. Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich netto ab Werk, exklusive Verpackung und Verladung, sofern im konkreten Vertrag nicht anderslautend vereinbart. Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie allfällige sonstige Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung gehen zu Lasten des Vertragspartners und werden diesem zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise beruhen auf den gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne. Liegt zwischen Auftragserteilung und Ausführung ein längerer Zeitraum bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit und ändern sich in diesem Zeitraum die Preise, sind wir berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen. Mehrkosten, die aus dem ungeeigneten Zustand von kundenseits beigestellten Materialien oder Baugründen entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

4. Transportrisiko, Lieferung und Abnahme

4.1 Der Gefahrenübergang und die Lieferung erfolgt gemäß den im Auftrag spezifizierten Incoterms. Sind im Auftrag keine Incoterms vereinbart, gilt die Regelung gemäß

4.2 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Transporteur von uns zur Verladung übergeben ist. Die Verladung, der Transport und die Abladung erfolgt immer auf Gefahr des Vertragspartners, auch wenn Frankolieferung vereinbart wurde. Eine Transportversicherung wird von uns nicht gedeckt. Sie wird von uns nur veranlasst, wenn wir dazu ausdrücklich und unter Kostenübernahme des Vertragspartners schriftlich aufgefordert werden.

4.3 Unsere Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich anderes garantiert. Die vom Vertragspartner angegeben Lieferzeiten und Terminangaben sind verbindlich. Eine Nichteinhaltung derartiger Termine berechtigt uns ohne Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt und Geltendmachung von Schadenersatz auch bei bereits fristgerechten Vorlieferungen.

4.4. Verweigert der Vertragspartner, innerhalb von 14 Tagen nach der von uns erfolgten schriftlichen Fertigstellungsanzeige, einen Abnahmetermin wahrzunehmen und ein Abnahmeprotokoll zu unterfertigen, so gilt unsere Lieferung/Leistung als mangelfrei abgenommen (das Fehlen von bauseits auszuführender Gewerke hindert die Abnahme nicht). Weiters geht jede Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über und beginnt der Fristenlauf für die wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner, sofern nicht anderweitig anders geregelt, zu laufen. Selbiges gilt sinngemäß bei jeder faktischen Inbetriebnahme unseres Gewerkes.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns vor, kaufmännische Verzugszinsen in Höhe der gesetzl. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu verrechnen. Aufrechnungen und Zurückbehaltung durch den Vertragspartner sind grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Jede von uns gelieferte Ware sowie jedes Gewerk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen und sämtliche erforderliche Publizitäts,- Registrierungs- und sonstige Formvor-schriften einzuhalten, wobei der Vertragspartner im Falle eines diesbezüglichen Unterlassens den Verkäufer für allfällig daraus entstehende Nachteile schad- und klaglos zu halten hat. Falls der Eigentumsvorbehalt durch Weiterverkauf an Dritte oder durch Einbau in Gebäuden erlöschen sollte, so tritt der Vertragspartner mit der Auftragserteilung alle aus dieser Weiterveräußerung oder den Einbau gegenüber Dritten entstehenden Forderungen an uns ab.

7. Urheberrechte, Schutzrechte Dritter

7.1. An sämtlichen von uns dem Vertragspartner ausgehändigten Unterlagen (Pläne, Skizzen, Angebote, Projekt und Lieferunterlagen, einschließlich Patente, Marken, Muster, Urheberrechte, Design, Know-how und kommerziel¬ler, technischer und ablauftechnischer Information etc.) bestehen Urheberrechte unsererseits, der Vertragspartner hat daran bloß ein dem vertraglichen Umfang entsprechendes Nutzungsrecht.

7.2. Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung und Haftung für die Beachtung von Urheberrechten und anderen Schutzrechten an allen uns von ihm übergebenen Unterlagen.

8. Mängelrüge, Gewährleistung

8.1 Unsere Lieferungen sin d – bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – unverzüglich nach Erhalt (Lieferung, Abholung), soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, vom Vertragspartner zu untersuchen und ist uns jeder Mangel ebenso unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

8.3 Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners besteht darüber hinaus nur, wenn dieser sämtliche Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen erfüllt hat.

9. Schadenersatz und Haftung

9.1. Für Schäden jeder Art, einschließlich der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aufgrund von Mängeln haften wir nur, soweit wir diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet haben. Jeder darüber hinausgehende Anspruch, soweit nicht zwingend, ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für den Ersatz von Folge- bzw. Drittschäden oder Verlusten, des entgangenen Gewinnes, reiner Vermögensschäden oder anderer Schäden oder Kosten ausgeschlossen.

9.2. Unsere Haftung ist des Weiteren auf die Leistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung und darüber hinaus jedenfalls auf den Auftragswert der den jeweiligen Ansprüchen zugrunde liegenden Leistung betragsmäßig beschränkt.

9.3. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen ist im gleichen Umfang ausgeschlossen.

9.4. Der Vertragspartner haftet für jede Beschädigung und nachteilige Behandlung unserer Gewerke durch von ihm beauftragte Dritte.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für unsere Lieferung und die Zahlung des Vertragspartners ist 2560 Berndorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Vertragspartner ist das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt. Anzuwenden ist österreichisches materielles und formelles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Vertragspartner Verbraucher, dann gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden.

11. Salvatorische Klausel

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der (übrigen) Bedingungen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die der zu ersetzenden Regelung am nächsten kommt. Regelungslücken sind von den Vertragspartnern unter Berücksichtigung der Grundabsichten des geschlossenen Vertrages und dieser AGB wie vernünftige Unternehmer auszufüllen.

Version 05|2021 Dok. Nr. AD0003-AT-D FN 149 227 b LG als HG Wr. Neustadt